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Sobald der Herbst beginnt und der Winter vor der Tür steht, sollte sich jeder Mitbürger die Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in Erinnerung bringen.
Insbesondere wird an die Beseitigung des Laubes aus den Gossen appelliert, damit das Regenwasser problemlos ablaufen kann und es zu keinen Überschwemmungen bzw. Aquaplaning im Fahrbahnbereich kommt.
Nachfolgend ein Auszug aus der Verordnung bzgl. der Straßenreinigungspflicht:
Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören alle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gossen, Gehwege, Radwege, Parkspuren und Brücken ohne Rücksicht auf die Art ihrer Befestigung.
1. Soweit die Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Bardowick in der jeweils geltenden Fassung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, sind die öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einschließlich der Ortsdurchfahrten bis zu ihrem Mittelpunkt und die Gehwege in voller Breite sowie die Gossen bei Bedarf, mindestens aber einmal in zwei Wochen, zu reinigen.
Diese Reinigung muss bis Sonnabend 18.00 Uhr durchgeführt sein.
Das gleiche gilt für Werktage vor gesetzlichen Feiertagen.
2. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sickerkästen und Einlaufschächte.
3. Ausgenommen von der Reinigungspflicht sind die Fahrbahnen derjenigen Straßen, die im Straßenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Bardowick genannt werden.
1. Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Wildgräser und Wildkräuter, sonstigen Unrat sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung), Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
Wildgräser und Wildkräuter sind manuell zu entfernen, der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig.
2. Tritt eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Oel, Holz, Stroh, Müll, Abfall und dergleichen, durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen.
Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. nach § 17 des NStr.G oder § 32 StVO) zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
3. Schmutz, Laub, Papier, Wildgräser und Wildkräuter, sonstiger Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben und Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
4. Der Staubentwicklung bei Reinigungsarbeiten ist durch Befeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen.
Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.
1. Bei Schneefall sind werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr die Gehwege mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten.
Dies gilt entsprechend bei Vorhandensein von nur einem ausgebauten Gehweg. Ist ein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden, so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rande der Fahrbahn freizuhalten.
Die gleiche Verpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwege über die Fahrbahn sowie für Haltestellen
öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen.
2. Bei Glätte sind in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr Gehwege mindestens in einer Breite von 1 m mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist.
Ist ein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden, so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen.
Die gleiche Verpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwege über die Fahrbahn, für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen.
3. Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
4. Bei Tauwetter sind die Gossen und Einlaufschächte von Schnee und Eis zu säubern; die Gehwege sind von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
5. Um Schnee und Eis zu beseitigen, dürfen ätzende Chemikalien nicht verwendet werden. Wird Streusalz auf Gehwegen verwendet, so sind die Gehwege nach dem Auftrauen des Schnees und Eises unverzüglich zu säubern.
Ordnungswidrig im Sinne des § 59 des NGefAG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der §§ 2 – 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Samtgemeinde Bardowick unter der Tel.-Nr. 04131/120138/39.